ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR CHARTER

1. Der Mieter (Charterer) ist verpflichtet:

– die Yacht und ihre Ausrüstung sorgsam und achtsam zu behandeln;
– die Yacht ausschließlich gemäß den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften zu nutzen; – die Yacht ausschließlich zum Zwecke der Freizeitschifffahrt zu nutzen; – die Yacht nicht an Dritte zu verleihen oder die Yacht für gewinnbringende Zwecke zu nutzen. Auf der Yacht dürfen sich nur Personen aufhalten, die in der Crewliste angeführt sind.– ohne besondere Vorabvereinbarung mit dem Betreiber (Vercharterer) nicht an Regatten teilzunehmen;– keine anderen Schiffe zu schleppen, außer im äußersten Notfall;– im Schadensfall den Vercharterer unverzüglich zu informieren und nach dessen Weisung zu handeln. Bei Beschädigung, Diebstahl oder Manövrierunfähigkeit hat der Charterer einen „Schadensbericht“ zu verfassen und bei den zuständigen Behörden (Hafenmeister, Polizei, Marina, Arzt…) beglaubigen zu lassen.

2. Der Mietpreis beinhaltet die Charter der Yacht und deren Ausrüstung, die normale Verschleiß-, Haftpflicht- und Kaskoversicherung in Höhe der Kaution sowie den Liegeplatz in der Heimatmarina. Die Mietgebühr beinhaltet jedenfalls nicht Treibstoff, Liegeplatz und Steuern in anderen Marinas, Häfen und Ankerplätzen, Parkgebühren und Kurtaxen.

3. Der Charterer bezahlt 50% des Mietpreises bei Reservierung, die restlichen 50% vier Wochen vor Charterbeginn. Die Buchung wird erst nach Eingang der gesamten Charterzahlung beim Betreiber gültig.

4. Die Kaution wird vom Charterer bei Übernahme der Yacht in der Marina in bar oder per Kreditkarte bezahlt. Die Kaution wird bei schadenfreier und termingerechter Rückgabe der Yacht vollständig rückerstattet. Die Kaution muss auch bezahlt werden, wenn eine Yacht zusammen mit einem Skipper gechartert wird. Bei Verlust oder Beschädigung von Gegenständen oder Ausrüstungsteilen werden dem Charterer die tatsächlichen Reparatur- oder Ersatzkosten in Rechnung gestellt, einschließlich der Transportkosten und der Kosten für eventuell verlorene Chartertage für die Yacht. Der Schadensersatz wird bei Rückgabe der Yacht berechnet. Können die Kosten nicht sofort abgeschätzt werden, wird ein angemessener Teil der Kaution einbehalten und innerhalb von 30 Tagen abgerechnet. Der Charterer ist verpflichtet, den Motor und dessen Kühlsystem täglich zu überprüfen. Schäden durch Überhitzung des Motors sind nicht versichert und gehen vollumfänglich zu Lasten des Charterers.

Die Reparatur von Schäden oder Pannen, die auftreten können, während sich das Schiff in der Obhut des Charterers befindet und die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, ist vom Charterer auf seine Kosten durchzuführen. Er hat zuvor die Zustimmung des Betreibers einzuholen, der entscheidet, ob die geplante Reparaturmaßnahme technisch geeignet ist. Bei Schäden oder bei technischem Versagen, das eindeutig auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist, holt der Charterer vor Beginn der Reparatur die Zustimmung des Betreibers hinsichtlich der Kosten und der technischen Eignung dieser Reparaturen ein. Der Charterer sammelt die entsprechenden Belege, gegen deren Vorweis er die ausgelegten Beträge am Ende des Charterzeitraums vom Betreiber erstattet bekommt. Andere Schadensersatzansprüche werden nicht anerkannt.

5. Kann der Charterer aus irgendeinem Grund seine bereits bezahlte Charter nicht wahrnehmen, kann er mit Zustimmung des Betreibers eine andere Person finden, die seine Rechte und Pflichten übernimmt. Findet der Charterer keinen Ersatz, behält der Betreiber: – 30% der Chartergebühr bei Stornierung mehr als 2 Monate vor Charterbeginn – 50% der Chartergebühr bei Stornierung mehr als 1 Monat vor Charterbeginn – 100% des Charterpreises Chartergebühr bei Stornierung innerhalb eines Monats vor Charterbeginn. Bei einer Stornierung aus sachlichen Gründen (Tod in der Familie, schwere Unfälle, Krieg und Ähnliches) wird die Anzahlung nicht rückerstattet. Der Betreiber wird als Ersatz zum nächstmöglichen Termin oder in der nächsten Saison ein geeignetes Schiff vermitteln.

6. Der Charterer erklärt, dass er einen gültigen Segelschein (Bootsführerschein und Sprechfunkschein) sowie ausreichende Segel- und Navigationskenntnisse besitzt. Der Charterer muss immer seiner Erfahrung und den Wetterverhältnissen entsprechend segeln. Der Charterer hat immer die Wettervorhersage zu beachten und entsprechend zu handeln.

7. In Fällen, in denen begründete Zweifel an den Segel- und Navigationskenntnissen des Charterers bestehen, kann der Vercharterer die praktischen Kenntnisse des Charterers prüfen. Wird festgestellt, dass der Charterer nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, wird gegen Aufpreis ein Skipper gestellt. Wird dies vom Charterer abgelehnt, hat der Betreiber das Recht, den Chartervertrag zu kündigen und die Chartergebühr einzubehalten.

8. Der Charterer darf den Hafen oder den Ankerplatz nicht verlassen, wenn die Windstärke über sieben (30 Knoten) auf der Beaufort-Skala (7 Bft) liegt oder diese Windstärke oder mehr vorhergesagt ist oder wenn die Hafenbehörden das Segeln verboten haben oder wenn das Schiff nicht reparierte Schäden an betriebswichtigen Teilen wie Motor, Segel, Takelage, Lenzpumpe, Ankergeschirr, Navigationslichter, Kompass, Sicherheitsausrüstung usw. aufweist oder wenn einer der vorgenannten Teile nicht in ausreichend gutem Betriebszustand ist. Der Charterer darf den Hafen oder Ankerplatz auch nicht ohne ausreichende Treibstoffreserven verlassen und auch nicht, wenn die Wetterbedingungen oder der Zustand des Schiffes oder das Befinden seiner Besatzung zweifelhaft sind.

Wenn die Wetterbedingungen es verlangen, ist der Charterer verpflichtet, die Segelfläche unverzüglich entsprechend zu reduzieren und zu vermeiden, dass die von ihm gewählte Segelfläche die Takelage und die Segel selbst nicht übermäßig belastet. Er darf das Schiff nicht in einem Gebiet fahren, das von den ihm zur Verfügung stehenden Karten nicht ausreichend abgedeckt ist. Auch das von den zur Verfügung stehenden Unterlagen abgedeckte Seegebiet darf er nicht befahren, ohne zuvor eben diese Karten des Gebiets und andere relevante Unterlagen gründlich studiert zu haben. Der Charterer darf das Schiff nicht nachts segeln, ohne dass alle Navigationslichter funktionieren oder ohne angemessene Wache an Deck.

9. Übergabe: Der Betreiber übergibt dem Charterer die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort. Kann die Yacht nicht rechtzeitig übergeben werden, reduziert sich die Chartergebühr anteilig für jeden Ausfalltag. Kann der Betreiber die Yacht nach 36 Stunden oder an einem Ort, der weniger als 36 Seemeilen vom vereinbarten Hafen entfernt ist, nicht übergeben, hat der Charterer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird die Chartergebühr erstattet, alle anderen Entschädigungen (Reise, Unterkunft…) sind jedoch ausgeschlossen. Der Charterer ist verpflichtet, bei der Übernahme den Zustand der Yacht und ihrer Ausstattung sorgfältig zu prüfen. Alle Auffälligkeiten und/oder Mängel sind in die Übergabeprotokolle einzutragen. Der Charterer ist verpflichtet, die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückzugeben. Verspätet sich der Charterer bis zu 12 Stunden, zahlt er als Entschädigung 2% des wöchentlichen Charterpreises für jede versäumte Stunde und außerdem alle Kosten, die durch die Verspätung entstehen. Die Yacht wird vom Betreiber vollgetankt, sauber, ordentlich, gewartet und in einwandfreiem navigatorischem Zustand übergeben. Der Charterer gibt die Yacht im gleichen Zustand zurück. Vermutet der Betreiber, dass der Boden der Yacht oder der Kiel beschädigt sind, wird die Yacht aus dem Wasser gehoben und begutachtet. Bestätigt sich so die Vermutung des Betreibers, hat der Charterer die Kosten des Kranens zu tragen.

10. Haustiere (Hunde, Katzen…) sind auf der Yacht nicht erlaubt, außer nach vorheriger Vereinbarung.

11. Es werden nur Beschwerden berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Rückgabe des Schiffes schriftlich eingereicht und vom Vertreter des Betreibers und dem Charterer persönlich unterzeichnet wurden. Alle Ansprüche sind in die Übergabeprotokolle einzutragen. Für alle ungelösten Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Betreibers zuständig.

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